Im Notfall in Ihrem Sinn handeln
Wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, weil Sie Opfer eines Unfalls wurden oder eine Krankheit dies bedingt, wird ein anderer oder eine andere für Sie handeln.
Für Sie vertraute Partner/Partnerinnen oder Kinder dürfen nicht automatisch für Sie entscheiden. Sie müssen dazu von Ihnen bevollmächtigt sein. Erst dann schließen Sie aus, dass Fremde Ihre Angelegenheiten regeln und Ihre Situation beeinflussen.
Vorsorge für Sie selbst - rechtzeitig
Ich empfehle Ihnen sehr, für sich selbst Vorsorge zu treffen.
Bestimmen Sie rechtzeitig, wer Ihre Bankgeschäfte erledigen soll, Ihr Vermögen verwalten und wer Ihre Personensorge übernehmen soll, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Legen Sie Ihre Wünsche bezüglich medizinischer Behandlungen fest.
Zur Berücksichtigung Ihrer Entscheidungen stehen Ihnen die Generalvollmacht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung zur Verfügung.
Auch wenn eine Notarin oder ein Notar nicht generell notwendig ist, akzeptieren Banken und Behörden oft nur notarielle Vollmachten. Wenn beispielsweise Gesellschaftsbeteiligungen geregelt oder Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen, ist die notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht sogar erforderlich.
Wenn Sie meine Beratung und notariellen Leistungen in Anspruch nehmen möchten, dann nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf!
Die Vorsorgevollmacht ist eine besondere Form der Generalvollmacht. Während die Generalvollmacht sofort gültig ist, tritt die Vorsorgevollmacht erst dann in Kraft, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt und Sie dann nicht mehr entscheidungsfähig sind.
Mit der Vollmacht regeln Sie die Themen Gesundheit und Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Vermögen und die Vertretung vor Gericht und Behörden. Dabei können Sie die unterschiedlichen Bereiche auf eine oder mehrere Personen übertragen.
Wichtig ist, dass Sie Ihre Vollmacht Personen übertragen, denen Sie sicher vertrauen und von denen Sie wissen, dass Sie in Ihrem Sinn handeln werden. Ihre Bevollmächtigten müssen sich vor niemandem für ihr Handeln rechtfertigen.
Durch die Vollmacht vermeiden Sie die Bestellung eines fremden Betreuers durch das Gericht.
Wenn Sie niemandem uneingeschränkt vertrauen, können Sie in der Betreuungsverfügung vorschlagen, wen das Gericht im Notfall als Betreuer/Betreuerin für Sie auswählen soll. Das Gericht prüft die von Ihnen vorgeschlagene Person und stimmt in der Regel zu. Sie können auch bestimmen, wer nicht für diese Aufgabe bestellt werden darf.
Damit auch berücksichtigt werden kann, wie Ihre Betreuung erfolgen soll, ist es wichtig, dies in der Betreuungsverfügung genau zu definieren. Ich berate Sie gern.
Ihr Betreuer / Ihre Betreuerin muss gegenüber dem Gericht über sein/ihr Handeln sehr genau Rechenschaft ablegen.
So kann das Gericht überwachen, ob die Entscheidungen des Betreuers / der Betreuerin in Ihrem Sinn sind.
Mit der Patientenverfügung erklären Sie, welche lebenserhaltenden Maßnahmen oder medizinischen Eingriffe Sie wünschen oder ablehnen. Erst wenn Sie keine Entscheidungen mehr treffen und äußern können, tritt die Patientenverfügung in Kraft. Ärzte/Ärztinnen, Bevollmächtigte und Betreuer/Betreuerinnen müssen nach Ihrem Willen handeln.
Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung benötigen Sie keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Als Notarin kann ich Ihrem Dokument jedoch Nachdruck verleihen und sorge für konkrete Formulierungen, sodass im Anwendungsfall auch tatsächlich nach Ihren Vorgaben gehandelt wird.
Informationsmaterial der Bundesnotarkammer
Notarkosten
Die Höhe der Notarkosten gibt das Gerichts- und Notarkostengesetz vor. Grundlage für die Berechnung der Kosten ist meistens der Geschäftswert.